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Satzung des Bliesgau-Genuss e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen „Bliesgau Genuss e.V.“
2. Sitz des Vereins ist Blieskastel.

§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Erhaltung des ländlichen Raumes der Biosphäre Bliesgau sowie den angrenzenden Städten und Gemeinden. Dabei unterstützt der Verein Maßnahmen, die dem Schutz des Naturhaushaltes und der Naturgüter dienen
3. Insbesondere kommt dieser Zweck in folgenden Zielen zum Ausdruck:
a.) Durchführung und Förderung von Öffentlichkeitsarbeit, Umwelt- und Bewusstseinsbildung zur Verbrauchersensibilisierung für die Ziele des Vereins.
b.) Förderung der Nutzung regional nachhaltig und/oder ökologisch hergestellter Produkte und damit einhergehende Dienstleistungen.
c.) Förderung traditioneller Bewirtschaftungsformen zur Erhaltung der strukturreichen Kulturlandschaft.
d.) Schaffung von Qualitätsstandards, die dem Vereinszweck dienen.
e.) Förderung von regionalen Partnerschaften.
f.) Förderung der regionaltypischen Esskultur.
g.) Grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Regionaliniativen, insbesondere mit dem bestehenden Biosphärenreservat Parc naturel régional des Vosges du Nord.
h.) Vermittlung der Zielsetzung eines Biosphärenreservates nach UNESCO gemäß § 25 Bundesnaturschutzgesetz durch Information über die Erhaltung und Entwicklung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten und Biotopvielfalt.
i.) Beitrag zur Erfüllung der nationalen Kriterien der UNESCO zur Anerkennung der Region als Bioshärenreservat.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwaig eingebrachter Vermögenswerte.
5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Satzung erfolgen.

§ 4 Die Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die satzungsgemäßen Ziele des Vereins fördert.
2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine
ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragssteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a.) durch Tod,
b.) durch Austritt; der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich,
c.) durch Ausschluss; ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins gefährdet, dem Zwecke des Vereins zuwiderhandelt oder Mitgliedbeiträge in Höhe eines Jahresbeitrages trotz einmaliger Mahnung nicht entrichtet.
2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung. Der Ausgeschlossene hat das Recht, mit einer Frist von einem Monat Berufung einzulegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.) die Grundsätze der Vereinsarbeit festzulegen,
b.) die Jahresberichte entgegen zu nehmen und zu beraten,
c.) Verabschiedung des Haushaltsplans,
d.) Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
e.) Entlastung des Vorstandes,
f.) (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
g.) über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
h.) die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr mit zweiwöchiger Frist schriftlich einberufen. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen sind beizufügen. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder 10 Prozent der Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes beantragen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem in der Versammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und 15 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist sie mit einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erneut einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben hierbei unberücksichtigt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
5. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei weiteren Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus minimal 3 und maximal 6 Mitgliedern zusammen.
2. Der Vorstand besteht aus einem/ einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden und  einem/ er Schatzmeister/ Schatzmeisterin sowie maximal drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Ein Vorstandsmitglied wird vom Biosphäre–Zweckverband Bliesgau in den Vorstand entsandt.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Aufstellung des Vereinshaushaltes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
b) Bericht über Vorbereitung und Abwicklung von Projekten aus Drittmitteln,
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
d) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes zusammen, mindestens jedoch alle 6 Monate. Die Einladung erfolgt mit einer Einladungsfrist von mindestens 8 Tagen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
6. Der Vorstand befasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Beschlüsse können im Bedarfsfalle auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn dem kein Vorstandsmitglied widerspricht.
7. Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes kommissarisch im Amt. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
8. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat in allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 9 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren.
2. Aufgaben der Kassenprüfer sind:
a) die Prüfung der Buchführung des Kassenberichtes,
b) die Prüfung der Belege auf Vollständigkeit und die Verwendung der Mittel für satzungsgemäße Zwecke,
c) die Berichterstattung an die Mitgliederversammlung.

§ 10 Gesetzliche Vertreter
Gesetzlicher Vertreter des Vereins sind gemäß § 26 BGB der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich allein.

§ 11 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung legt die Mitgliedsbeiträge als Mindestbeiträge fest. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann gestaffelt sein. Festlegung und Änderung der Mitgliedsbeiträge werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken in der Biosphäre Bliesgau zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Blieskastel, 16. März 2007

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